agb

THE SQUAIRE

CONFERENCE-

CENTER

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im THE SQUAIRE Conference-Center
I. Geltungsbereich

1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Conference-Centers zur Durchführung von Veranstaltungen wie Besprechungen, Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Messen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des Conference-Centers.
2) Als Veranstalter gilt, wer als Auftraggeber gegenüber dem Conference-Center auftritt; ist diese Person nicht gleichzeitig der tatsächliche Veranstalter, so haften der Veranstalter und die als bevollmächtigte auftretende Person als Gesamtschuldner.
3) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und diese auf im Rahmen eines Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache,
hinzuweisen.
4) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn diese vorher schriftlich vereinbart wurden.
II. Mängel, Haftung, Verjährung

1) Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Conference-Centers Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Conference-Center die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels bzw. der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an das Conference-Center erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
2) Im Übrigen ist die Haftung des Conference-Centers im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Conference-Centers beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsschluss.
3) Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Conference- Centers verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1) Das Conference-Center ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen (z.B. Verzehr, Telefon, etc.) vereinbarten bzw. vom Conference-Center üblicherweise verlangten Preise zu zahlen.
3) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Veranstaltung ein Jahr und erhöht sich der vom Conference-Center allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
4) Die Preise für Veranstaltungen verstehen sich pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5) Das Conference-Center ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen des Conference-Centers sind – soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind – mit dem Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Das Conference-Center ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Conference-Center berechtigt, Verzugszinsen bei Unternehmen in Höhe von 10 % und bei Verbrauchern in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Conference-Center bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6) Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen des Conference-Centers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

IV. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)

1) Zum kostenfreien Rücktritt ist der Veranstalter nur berechtigt, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Andernfalls ist das Conference-Center bei Stornierung berechtigt, für Veranstaltungsräume die vereinbarte Raummiete und Bereitstellungskosten in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist.
2) Soweit Speisen- und Getränkeumsätze sowie Tagungspauschalpreise vereinbart sind, werden diese bei Stornierungen anteilig wie folgt in Rechnung gestellt: Tritt der Veranstalter bis 14 Werktage vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Stornierung kostenfrei. Tritt der Veranstalter 13 bis 5 Werktage vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Conference-Center berechtigt, 50% des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes bzw. des Tagungspauschalpreises in Rechnung zu stellen. Tritt der Veranstalter 4 Werktage oder kürzer vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Conference-Center berechtigt, 80% des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes bzw. des Tagungspauschalpreises in Rechnung zu stellen. War für das Menü oder Büffet bzw. für die Tagungspauschale noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang- Menü oder Büffet bzw. die preiswerteste Tagungspauschale des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt stets der Nachweis eines niedrigeren, dem Conference-Center der eines höheren Schadens vorbehalten.
3) Die Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters nach Ziff. IV 1) bis IV 2) entstehen nicht, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den das Conference-Center zu vertreten hat.

V. Rücktritt des Conference-Centers

1) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgemäß geleistet, so ist das Conference-Center berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann das Conference-Center Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2) Ferner ist das Conference-Center berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
· Höhere Gewalt oder andere vom Conference-Center nicht zu vertretende Umstände die eine Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für das Conference-Center unzumutbar erschweren;
· Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden;
· das Conference-Center begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Conference-Centers den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Conference-Centers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Conference-Centers zuzurechnen ist;
· ein Verstoß gegen Ziff. I.2) vorliegt.
3) Bei berechtigtem Rücktritt des Conference-Centers hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

VI. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und Änderungen der Veranstaltungszeit

1) Der Veranstalter teilt dem Conference-Center spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit. Eine Reduzierung der im Veranstaltungsvertrag festgelegten Teilnehmerzahl kann dabei bis maximal 10 % erfolgen.
2) Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Conference-Center berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.
3) Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl von mehr als 5 % bedarf der schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers. Im Falle einer Erhöhung wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
4) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Conference-Centers die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Conference-Centers zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft gem. § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, das Conference-Centers trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten. Bei zeitlichen Verschiebungen nach Mitternacht ist das Conference-Center berechtigt, pro Gast / Besucher und angefangener Stunde 10,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Grundlage für die Zahl der Gäste zählt die vereinbarte Teilnehmerzahl.

VII. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen; Entsorgung mitgebrachter Gegenstände

1) Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich das Conference-Center, Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgebrachten Speisen und Getränke und stellt das Conference-Center insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Conference-Center ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen der möglichen Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach Zustimmung des Conference-Centers zulässig.
3) Kosten, die durch Feuerwehreinsätze entstehen und auf Fahrlässigkeit des Veranstalters bzw. von ihm beauftragte Personen zurückzuführen sind, trägt der Veranstalter.
4) Sämtliche vom Veranstalter oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter seiner Entsorgungspflicht nicht unverzüglich nach, darf das Conference-Center die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Conference- Center für die Dauer des Verbleibs die Raummiete gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Conference-Center der eines höheren Schadens vorbehalten.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1) Soweit das Conference-Center für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Conference-Center von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Conference- Centers bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Conference-Centers gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Conference-Center diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Conference-Center pauschal erfassen und berechnen.
3) Der Veranstalter ist nur mit Zustimmung des Conference-Centers berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Conference-Center eine Anschlussgebühr verlangen.

IX. Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Sachen; Haftung des Conference-Centers

1) Das Conference-Center übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht für mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände des Veranstalters oder dessen Gäste in den Veranstaltungsräumen bzw. im Conference-Center. Das Conference-Center übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung der mitgeführten Gegenstände keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.
2) Ansonsten haftet das Conference-Center, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf die jeweiligen Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung.

X. Nutzungsbedingungen des kabelgebundenen und des drahtlosen Netzwerkzuganges ("WiFi", "WLAN", "HotSpot")

1) Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers
Der Nutzer ist verpflichtet, bei Registrierung der Benutzername- / Passwortkombination, sowie beim Login die von Ihm verlangten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
Der Nutzer ist allein für die Sicherheit und die Geheimhaltung der ihm für den Login zugewiesenen Benutzername-/ Passwortkombination verantwortlich und hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diese von Dritten nicht eingesehen werden können. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, die Nutzername- / Passwortkombination an einen Dritten weiterzugeben und auf diese Weise die Nutzung des drahtlosen Netzwerkzuganges durch einen Dritten zu ermöglichen. Hiervon einzig ausgenommen sind Gruppenzugänge über einen Gutschein oder schriftliche Sondervereinbarungen für den kabelgebundenen Zugang.
2) Beanstandungen
Beanstandungen gegen die von der plug and work Airport GmbH im Zusammenhang mit der Bereitstellung des W-LAN Dienstes erbrachten Leistungen können vom Nutzer schriftlich unter der Anschrift
plug and work Airport GmbH oder per Email an info@thesquaire-conference.com
Mainzer Landstraße 49
60329 Frankfurt / Main
vorgebracht werden.
3) Sicherheit
Der nach Anmeldung generierte Datenverkehr zwischen Notebook /PDA/Smartphone des Nutzers und dem plug and work Airport GmbH HotSpot wird unverschlüsselt übertragen. Daten der zwischen dem Notebook /PDA/Smartphone und dem plug and work Airport GmbH HotSpot aufgebauten Verbindung können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Eine Sicherung des Datenverkehres innerhalb der WLAN Versorgung kann erst durch Nutzung von speziellen Sicherungssoftware (bspw. VPN.) oder beispielsweise verschlüsselten Webseiten und Diensten (HTTPS/SSL) durch den Nutzer erfolgen. Es obliegt dem Nutzer für diese Sicherung Sorge zu tragen. Etwaige aus der Nutzung einer ungesicherten Verbindung resultierende Ansprüche des Nutzers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, sofern das den Schaden verursachende Ereignis nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens der plug and work Airport GmbH verursacht worden ist. Die Nutzung des öffentlich zugänglichen Internets geschieht auf eigenes Risiko des Nutzers. Der Nutzer ist für jeglichen Schaden an seiner Hard- oder Software, Datenverlust oder andere Formen von Verlust, die auf eine Nutzung der Leistung zurückzuführen sind allein verantwortlich, sofern das den Schaden verursachende Ereignis nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens der plug and work Airport GmbH verursacht worden ist.
4) Haftungsbeschränkung
Die plug and work Airport GmbH stellt über WLAN nur einen Zugang zum Internet zur Verfügung. Die hierüber abgerufenen
Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die plug and work Airport GmbH, insbesondere nicht daraufhin, ob sieschadensstiftende Software (z.B. Viren) enthalten. Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, sind alle Inhalte, die der Nutzer über den WLAN-Zugang nutzt, fremde Inhalte im Sinne des §5 Abs.3 Teledienstegesetz. Die plug and work Airport GmbH übernimmt für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr selbst oder Dritten angebotenen Informationen keine Gewährleistung. Die plug and work Airport GmbH haftet nicht für durch Nutzung oder Zugriff über die dem Nutzer zugewiesene Benutzername-/Passwortkombination durch Dritte eingetretene Schäden, sofern dieses nicht durch die plug and work Airport GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurde. Die plug and work Airport GmbH behält sich vor, eine bestehende WLAN-Verbindung zu sperren, sofern der Nutzer diese vertragswidrig oder entgegen gesetzlicher Vorgaben verwendet. Nach Sperrung des Zugangs bleibt der Zahlungsanspruch der plug and work Airport GmbH für das begonnene Zugangsintervall in vollem Umfang bestehen.
5) Datenschutz
Die vom Teilnehmer zur Bestellung der Benutzername-/Kennwortkombination angegebenen Daten werden nur zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung des in diesen Teilnahmebedingungen beschriebenen Dienstes erhoben. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe dieser Daten an Dritte. Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person gespeicherten Daten unentgeltlich schriftlich bei der plug and workAirport GmbH abzufragen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die Daten des Teilnehmers unverzüglich gelöscht, sobald sie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht mehr notwendig sind. Darüber hinaus bei der Nutzung des öffentlich zugänglichen Internets verbreitete Daten fallen nicht in den Schutzbereich der plug and work Airport GmbH. Der Kunde bestimmt selbst, welche weiteren natürlichen oder juristischen Personen (Gruppe) hierbei den Gutschein bzw. somit Zugang zur Nutzung des drahtlosen oder kabelgebundenen Netzwerkes durch die plug and work Airport GmbH erhalten. Daher haftet der Kunde vollumfänglich für alle durch die Nutzung des drahtlosen oder kabelgebundenen Netzwerkzuganges dieser Gruppe der plug and work Airport GmbH dadurch entstehenden Forderungen und Schäden.

XI. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters

1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Conference-Centers und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zuzuordnende sonstige Dritte verursacht werden. Das Conference-Center kann vom Veranstalter zur Absicherung des Haftungsrisikos die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
2) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung vorschriftsmäßig entsorgt wird. Die Kosten für eine damit evtl. verbundene besondere Reinigung der Räume werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
3) Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers.
4) Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Conference-Center geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Conference-Center von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei.
5) Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen im Conference-Center nur mit dessen vorheriger schriftlicher, Zustimmung durchgeführt werden.
6) Öffentliche Anzeigen (z.B. in Zeitungen, Magazinen, Internet, etc.) mit Hinweis auf die Veranstaltung im Conference-Center bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers.

XII. Schlussbestimmungen

1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Frankfurt.
3) Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das Gericht des in Ziff. XI. 2) genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstaltern vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/ oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei das Conference-Center bei letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben).
4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen und/ oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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