Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im THE SQUAIRE Conference-Center
I. Geltungsbereich
1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Conference-Centers zur Durchführung von Veranstaltungen wie Besprechungen, Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Messen etc. sowie für alle damit verbundenen weiteren Lieferungen und Leistungen des Conference-Centers.
2) Als Veranstalter gilt, wer als Auftraggeber gegenüber dem Conference-Center auftritt; ist diese Person nicht gleichzeitig der tatsächliche Veranstalter, haften der Veranstalter und die als Bevollmächtigte auftretende Person als Gesamtschuldner.
3) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers. In jedem Fall ist der Veranstalter dazu verpflichtet, die im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen allgemeinen Pflichten gegebenenfalls den Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und sie auf ihre im Rahmen eines Mietverhältnisses allgemein bestehenden Sorgfaltspflichten (insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache) hinzuweisen.
4) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur dann Anwendung, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
II. Mängel, Haftung, Verjährung
1) Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Conference-Centers Mängel auftreten bzw. sollte die Erbringung der Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter diesen Sachverhalt nach seiner Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Conference-Center die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragskonformität der Lieferungen und Leistungen wiederherzustellen. Wenn das aufgrund der Natur des Mangels bzw. der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt der Rückgabe der Räume an das Conference-Center vorgebracht werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, den ihm entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
2) Im Übrigen ist die Haftung des Conference-Centers im nicht-leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Conference-Centers beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche bezüglich zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsschluss.
3) Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Conference-Centers verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Veranstaltungsendes.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, AufrechnunLeistungen, Preise, Zahlung und Aufrechnung
1) Das Conference-Center ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Preise zu zahlen, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen (z. B. Verzehr, Telefon, etc.) vereinbart wurden bzw. vom Conference-Center üblicherweise verlangt werden.
3) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Veranstaltung ein Jahr, und erhöht sich der vom Conference-Center allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, kann der vertraglich vereinbarte Preis in angemessenem Umfang, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
4) Die Preise für Veranstaltungen verstehen sich pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5) Das Conference-Center ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen des Conference-Centers sind – soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden – mit dem Erhalt der Rechnung sofort und ohne jeglichen Abzug fällig und zahlbar. Das Conference-Center ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen bei Fälligkeit jederzeit geltend zu machen und unverzügliche Zahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Conference-Center berechtigt, von Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 10% und von Verbrauchern in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Conference-Center bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6) Der Veranstalter kann Forderungen des Conference-Centers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.g
IV. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
1) Zum kostenfreien Rücktritt ist der Veranstalter nur dann berechtigt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls ist das Conference-Center bei Stornierungen berechtigt, für Veranstaltungsräume die vereinbarten Raummieten und Bereitstellungskosten in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist.
2) Wenn Speisen- und Getränkeumsätze sowie Tagungspauschalpreise vereinbart wurden, werden sie bei Stornierungen anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
Tritt der Veranstalter spätestens 14 Werktage vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Stornierung kostenfrei.
Tritt der Veranstalter im Zeitraum zwischen 13 bis 5 Werktagen vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Conference-Center berechtigt, 50% des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes bzw. des Tagungspauschalpreises in Rechnung zu stellen.
Tritt der Veranstalter höchstens 4 Werktage vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Conference-Center berechtigt, 80% des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes bzw. des Tagungspauschalpreises in Rechnung zu stellen.
War für das Menü oder Büffet bzw. für die Tagungspauschale noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü oder Büffet bzw. die preiswerteste Tagungspauschale des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt stets der Nachweis eines niedrigeren und dem Conference-Center der eines höheren Schadens vorbehalten.
3) Dem Veranstalter entstehen keine Zahlungsverpflichtungen gemäß den Absätzen IV 1) und IV 2), wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den das Conference-Center zu verantworten hat.
V. Rücktritt des Conference-Centers
1) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgemäß geleistet, ist das Conference-Center dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann das Conference-Center Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2) Ferner ist das Conference-Center dazu berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, wenn beispielsweise:
3) Bei berechtigtem Rücktritt des Conference-Centers hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.
VI. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und Änderungen der Veranstaltungszeit
1) Der Veranstalter teilt dem Conference-Center spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit. Eine Verringerung der im Veranstaltungsvertrag festgelegten Teilnehmerzahl darf dabei um höchstens 10% erfolgen.
2) Bei einer Verringerung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Conference-Center berechtigt, die vereinbarten Räume auszutauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.
3) Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers. Im Falle einer Erhöhung wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
4) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Conference-Centers die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, kann das Conference-Center zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft gem. § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, das Conference-Center trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten.
Bei zeitlichen Verschiebungen auf Zeiträume nach Mitternacht ist das Conference-Center berechtigt, pro Gast / Besucher und angefangener Stunde zusätzlich € 10,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Als Bezugsgröße für die Anzahl der Gäste gilt die vereinbarte Teilnehmerzahl.
VII. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen; Entsorgung mitgebrachter Gegenstände
1) Speisen und Getränke stellt ausschließlich das Conference-Center für Veranstaltungen bereit. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgebrachten Speisen und Getränke und stellt das Conference-Center diesbezüglich von jedem Anspruch Dritter frei.
2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Conference-Center ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken nur nach erfolgter Zustimmung des Conference-Centers zulässig.
3) Kosten, die durch Feuerwehreinsätze entstehen und auf Fahrlässigkeit des Veranstalters oder von ihm beauftragten Personen zurückzuführen sind, trägt der Veranstalter.
4) Sämtliche vom Veranstalter oder von Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter seiner Entsorgungspflicht nicht unverzüglich nach, darf das Conference-Center die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Conference-Center für die Dauer des Verbleibs die Raummiete gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren und dem Conference-Center der eines höheren Schadens vorbehalten.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1) Soweit das Conference-Center dem Veranstalter auf dessen Wunsch technische oder andere Einrichtungen Dritter bereitstellt, handelt es im Namen, im Auftrag und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Conference-Center von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2) Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Conference-Centers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers. Durch die Verwendung dieser Geräte verursachte Störungen oder Beschädigungen der technischen Anlagen des Conference-Centers gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Conference-Center diese Störungen oder Beschädigungen nicht zu verantworten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Conference-Center pauschal erfassen und berechnen.
3) Der Veranstalter ist nur nach vorheriger Zustimmung des Conference-Centers dazu berechtigt, eigene Telefon-, Fax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Für eine solche Nutzung kann das Conference-Center eine Anschlussgebühr verlangen.
IX. Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Sachen; Haftung des Conference-Centers
1) Das Conference-Center übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflichten für vom Veranstalter oder seinen Gästen mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände in den Veranstaltungsräumen bzw. im Conference-Center. Das Conference-Center übernimmt für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der mitgeführten Gegenstände keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.
2) Ansonsten haftet das Conference-Center, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf die jeweiligen Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung.
X. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters
1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Conference-Centers und dessen Einrichtung, die durch ihn, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Verantwortungsbereich zugehörige sonstige Dritte verursacht wurden. Das Conference-Center kann vom Veranstalter zur Besicherung des Haftungsrisikos die Vorlage angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
2) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung vorschriftsmäßig entsorgt wird. Die Kosten für eine evtl. damit verbundene besondere Reinigung der Räume werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
3) Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers.
4) Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten entsprechende Genehmigungen einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Conference-Center geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Conference-Center von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei.
5) Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen im Conference-Center nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung gemacht werden.
6) Öffentliche Anzeigen (z. B. in Zeitungen, Magazinen, Internet, etc.) mit Hinweis auf die Veranstaltung im Conference-Center bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Conference-Centers.
XI. Schlussbestimmungen
1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Frankfurt.
3) Ausschließlicher Gerichtsstand (auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten) ist das Gericht des in Absatz XI. 2) genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstaltern vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/ oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei das Conference-Center bei letzteren wahlweise auch dazu berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben).
4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen und/ oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.